Satzung
Essener Sport Club Rellinghausen 06 e.V. -Gemeinnütziger Sportverein- 45134 Essen, Gottfried-Wilhelm-Str. 10 Konto: Sparkasse Essen Nr. 8419111, BLZ 36050105
PRÄSIDIUM: Stand 27.04.2006
Präsident: Berndt Norwidat Vizepräsident Jürgen Thiel Hauptgeschäftsführerin: Beate Steinchen Schatzmeisterin: Renate Gardeik Hauptjugendleiter: Beate Steinchen Schriftführerin: Renate Gardeik
Abteilungen: BOXEN FUSSBALL FUSSBALL-JUGEND GYMNASTIK HANDBALL JUDO TISCHTENNIS SKIGYMNASTIK
SATZUNG des Essener Sport Club Rellinghausen 06 e. V. Gemeinnütziger Sportverein
§ 1 Name und Sitz Essener Sport Club Rellinghausen 06 e.V. Er wird nachfolgend ESC genannt. Der ESC hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel Der ESC mit seinen sich selbständig führenden und verwaltenden Fachabteilungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Amateur-Sportes auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder - insbesondere der Jugend - zu dienen.
Zur Erreichung dieses Zweckes hat der ESC folgende Aufgaben:
a) Sicherung und Zusammenarbeit aller seiner Mitglieder; b) Durchführung von Amateur-Sport-Veranstaltungen; c) Vertretung der Mitglieder gegenüber den örtlichen Behörden und Fachorganisationen; d) Sportärztliche Betreuung; e) Werbung für den Deutschen Amateur-Sport. f) er ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. h) es darf keinen Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Abteilungsvorstände und des Präsidiums ist ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied des ESC kann jede Person werden. An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Abteilung und ist den Mitgliedern bei der nächsten Versammlung bekannt zu geben. Über die Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand der einzelnen Abteilungen. Bei Ablehnung der Aufnahme steht der betr. Person Einspruch innerhalb vier Wochen zu. Der Einspruch wird in der nächsten Abteilungsversammlung zur Tagesordnung gestellt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (eingeschriebener Brief) oder Ausschluss. Die während der Mitgliedschaft erwachsenen Verpflichtungen sind vor dem Austritt zu erfüllen. Die ausgetretenen Mitglieder verlieren alle Rechte an dem ESC. Der Austritt ist nur zum Schluss eines jeden Vierteljahres (Kalenderjahr) möglich. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Ausschluss kann erfolgen, bei Verstoß gegen die Satzungen und bei Schädigung des Ansehens des ESC sowie bei Nichtzahlen der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung drei Monate nach Fälligkeit. Über den Ausschluss entscheiden das Präsidium und der Ehrenausschuss (als letzte Instanz). Einspruchsrecht wie bei der Ablehnung der Aufnahme.
§ 4 Beiträge Jedes Mitglied bezahlt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Abteilungs-Hauptversammlung beschlossen wird. Beiträge sind Bringschulden (auch bei Hauskassierung).
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des ESC sind:
- die Abteilungs-Hauptversammlung
- der erweiterte Abteilungs-Vorstand
- der Abteilungs-Vorstand
- die Sportjugend
- die Hauptversammlung des gesamten Vereins
- das Präsidium
- der Ehrenausschuss (5 Personen)
§ 6 Abteilungs-Hauptversammlung Die Abteilungs-Hauptversammlung findet alljährlich im Januar vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Sie wird gebildet aus dem Abteilungs-Vorstand und den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung über 18 Jahren. Die Vorstandsmitglieder der Abteilung und die Mitglieder haben je eine Stimme. Außerordentliche Abteilungs-Versammlungen werden je nach Bedarf vom Abteilungs-Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 2/3 des erweiterten Abteilungs-Vorstandes oder der Mitglieder der Abteilung dieses fordern. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem ESC nicht nachgekommen sind, haben in der Versammlung kein Stimmrecht. Die Einberufung der Abteilungs-Hauptversammlung sowie einer außerordentlichen Abteilungsversammlung hat 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung der Abteilungs-Hauptversammlung muss folgende Punkte aufweisen:
1. Feststellung des Stimmrechtes; 2. Anerkennung der letzten JHV-Niederschrift und Wahl des Schriftführers; 3. Jahresberichte des Abteilungs-Vorstandes und der Abteilungs-Ausschüsse; 4. Bericht der Kassenprüfer; 5. Wahl eines Versammlungsleiters; 6. Entlastung des Abteilungs-Vorstandes; 7. Neuwahl bzw. Ergänzungswahl des Abteilungs-Vorstandes und der Kassenprüfer; 8. Festsetzung des Jahresbeitrages für die Abteilung; 9. Anträge; 10. Verschiedenes
Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Abteilungs-Hauptversammlung beim Abteilungs-Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzungen nichts anderes vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur, wenn dieses von der Mehrzahl der Stimmberechtigten verlangt wird. Alle Mitglieder des Abteilungs- Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Bei mehr als einem Vorschlag ist Stimmzettelwahl erforderlich. Als gewählt gilt dann der, der die meisten Stimmen erhält. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Abteilungs-Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6a Satzungsänderung Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 7 Hauptversammlung des Gesamt-Vereins Die Hauptversammlung des Gesamt-Vereins findet alljährlich nach den Abteilungs- Hauptversammlungen statt. Durchführung wie bei den Abteilungs-Hauptversammlungen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung des Gesamt-Vereins muss folgende Punkte aufweisen.
1. Feststellung des Stimmrechtes; 2. Verlesen der letzten JHV-Niederschrift; 3. Jahresberichte des Präsidiums; 4. Bericht der Kassenprüfer; 5. Wahl eines Versammlungsleiters; 6. Entlastung des Präsidiums; 7. Neuwahl bzw. Ergänzungswahl des Präsidiums und Kassenprüfer; 8. Festsetzung der Beiträge der einzelnen Abteilungen durch das Präsidium; 9. Anträge; 10. Verschiedenes
§ 8 Sportjugend 1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel (Zuschüsse). 2. Der Vereinsjugendleiter und die Jugendleiterin werden auf dem Vereinsjugendtag durch die Jugendvertreter gewählt. 3. Die Zusammensetzung des Jugendausschusses sowie dessen Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
§ 9 Abteilungs-Vorstand Der Abteilungs-Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Sportwart, dem Jugendwart und der Jugendwartin. Zum erweiterten Abteilungs-Vorstand gehören der Abteilungs-Vorstand, die Stellvertreter, der Gerätewart, der Sozialwirt und ein Spielervertreter. Der Abteilungs-Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Abteilungs-Vorstand ist für seine Beschlüsse der Abteilungs-Hauptversammlung und dem Vereins-Präsidium verantwortlich. Der Abteilungs-Vorsitzende und der Abteilungs-Kassierer sind in Gemeinschaft mit dem Vereins-Schatzmeister für die finanziellen Ausgaben oder für ein angelegtes Konto der einzelnen Abteilungen unterzeichnungsberechtigt. Der Abteilungs-Vorsitzende ist Mitglied des Vereinspräsidiums. Wird er im Sinne des § 26 BGB in den Vorstand gewählt, so rückt sein Stellvertreter in das Präsidium nach.
§ 10 Präsidium Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter, dem Hauptgeschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Pressewart, dem Rechtswart, dem Vereinsjugendleiter und den Abteilungs-Vorsitzenden als Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Hauptgeschäftsführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei der Genannten, gemeinschaftlich handelnd, vertreten den Verein.
§ 11 Ausschüsse Ausschüsse werden vom Präsidium nach Bedarf zur Vorbereitung und Durchführung von besonderen Aufgaben und Veranstaltungen eingesetzt.
§ 12 Ehrenmitglieder Das Präsidium des ESC kann für besondere Verdienste Ehrenmitglieder ernennen.
§ 13 Ausscheiden einer Abteilung Bei Auflösung oder Ausscheiden einer Abteilung aus dem ESC verbleibt das noch vorhandene Vermögen im Verein.
§ 14 Vereinsvermögen Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Präsidiums, das es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 15 Auflösung des Essener Sport Club Rellinghausen 06 e.V. Bei Auflösung des ESC oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen - Sport- und Bäderamt - sofern die Mitgliederversammlung des Gesamt-Vereins nicht mit Dreiviertel-Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke im Sinne § 2 der Satzung beruft.
Essen, 15.06.2006 Berndt Norwidat, Präsident Renate Gardeik, Schatzmeisterin / Schriftführerin
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