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Satzung

Essener Sport Club Rellinghausen 06 e.V.
-Gemeinnütziger Sportverein-
45134 Essen, Gottfried-Wilhelm-Str. 10
Konto: Sparkasse Essen Nr. 8419111, BLZ 36050105

PRÄSIDIUM: Stand 27.04.2006

Präsident: Berndt Norwidat
Vizepräsident Jürgen Thiel
Hauptgeschäftsführerin: Beate Steinchen
Schatzmeisterin: Renate Gardeik
Hauptjugendleiter: Beate Steinchen
Schriftführerin: Renate Gardeik


Abteilungen:
BOXEN
FUSSBALL
FUSSBALL-JUGEND
GYMNASTIK
HANDBALL
JUDO
TISCHTENNIS
SKIGYMNASTIK


SATZUNG
des Essener Sport Club Rellinghausen 06 e. V.
Gemeinnütziger Sportverein


§ 1 Name und Sitz
Essener Sport Club Rellinghausen 06 e.V.
Er wird nachfolgend ESC genannt.
Der ESC hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel
Der ESC mit seinen sich selbständig führenden und verwaltenden Fachabteilungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Amateur-Sportes auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder - insbesondere der Jugend - zu dienen.

Zur Erreichung dieses Zweckes hat der ESC folgende Aufgaben:

a) Sicherung und Zusammenarbeit aller seiner Mitglieder;
b)
Durchführung von Amateur-Sport-Veranstaltungen;
c)
Vertretung der Mitglieder gegenüber den örtlichen Behörden und Fachorganisationen;
d)
Sportärztliche Betreuung;
e)
Werbung für den Deutschen Amateur-Sport.
f)
er ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
g)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
h)
es darf keinen Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die Tätigkeit der
Abteilungsvorstände und des Präsidiums ist ehrenamtlich.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des ESC kann jede Person werden.
An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Abteilung und ist den Mitgliedern bei der
nächsten Versammlung bekannt zu geben. Über die Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand der einzelnen Abteilungen. Bei Ablehnung der Aufnahme steht der betr. Person Einspruch innerhalb vier Wochen zu. Der Einspruch wird in der nächsten Abteilungsversammlung zur Tagesordnung gestellt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (eingeschriebener Brief) oder Ausschluss. Die während der
Mitgliedschaft erwachsenen Verpflichtungen sind vor dem Austritt zu erfüllen. Die ausgetretenen
Mitglieder verlieren alle Rechte an dem ESC.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines jeden Vierteljahres (Kalenderjahr) möglich. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Ausschluss kann erfolgen, bei Verstoß gegen die Satzungen und bei Schädigung des Ansehens des ESC sowie bei Nichtzahlen der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung drei Monate nach Fälligkeit. Über den Ausschluss entscheiden das Präsidium und der Ehrenausschuss (als letzte Instanz). Einspruchsrecht wie bei der Ablehnung der Aufnahme.


§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied bezahlt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Abteilungs-Hauptversammlung
beschlossen wird. Beiträge sind Bringschulden (auch bei Hauskassierung).


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des ESC sind:

  1. die Abteilungs-Hauptversammlung
  2. der erweiterte Abteilungs-Vorstand
  3. der Abteilungs-Vorstand
  4. die Sportjugend
  5. die Hauptversammlung des gesamten Vereins
  6. das Präsidium
  7. der Ehrenausschuss (5 Personen)

 


§ 6 Abteilungs-Hauptversammlung
Die Abteilungs-Hauptversammlung findet alljährlich im Januar vor der Jahreshauptversammlung des
Gesamtvereins statt. Sie wird gebildet aus dem Abteilungs-Vorstand und den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung über 18 Jahren. Die Vorstandsmitglieder der Abteilung und die Mitglieder haben je eine Stimme.
Außerordentliche Abteilungs-Versammlungen werden je nach Bedarf vom Abteilungs-Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 2/3 des erweiterten Abteilungs-Vorstandes oder der Mitglieder der Abteilung dieses fordern. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem ESC nicht nachgekommen sind, haben in der Versammlung kein Stimmrecht.
Die Einberufung der Abteilungs-Hauptversammlung sowie einer außerordentlichen Abteilungsversammlung hat 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Tagesordnung der Abteilungs-Hauptversammlung muss folgende Punkte aufweisen:

  1. Feststellung des Stimmrechtes;
  2. Anerkennung der letzten JHV-Niederschrift und Wahl des Schriftführers;
  3. Jahresberichte des Abteilungs-Vorstandes und der Abteilungs-Ausschüsse;
  4. Bericht der Kassenprüfer;
  5. Wahl eines Versammlungsleiters;
  6. Entlastung des Abteilungs-Vorstandes;
  7. Neuwahl bzw. Ergänzungswahl des Abteilungs-Vorstandes und der Kassenprüfer;
  8. Festsetzung des Jahresbeitrages für die Abteilung;
  9. Anträge;
10. Verschiedenes


Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Abteilungs-Hauptversammlung beim Abteilungs-Vorsitzenden
schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Zur
Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzungen nichts anderes
vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur,
wenn dieses von der Mehrzahl der Stimmberechtigten verlangt wird. Alle Mitglieder des Abteilungs-
Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Bei mehr als einem Vorschlag ist
Stimmzettelwahl erforderlich. Als gewählt gilt dann der, der die meisten Stimmen erhält. Über die
Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Abteilungs-Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.


§ 6a Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.


§ 7 Hauptversammlung des Gesamt-Vereins
Die Hauptversammlung des Gesamt-Vereins findet alljährlich nach den Abteilungs-
Hauptversammlungen statt.
Durchführung wie bei den Abteilungs-Hauptversammlungen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung des Gesamt-Vereins muss folgende Punkte aufweisen.


  1. Feststellung des Stimmrechtes;
  2. Verlesen der letzten JHV-Niederschrift;
  3. Jahresberichte des Präsidiums;
  4. Bericht der Kassenprüfer;
  5. Wahl eines Versammlungsleiters;
  6. Entlastung des Präsidiums;
  7. Neuwahl bzw. Ergänzungswahl des Präsidiums und Kassenprüfer;
  8. Festsetzung der Beiträge der einzelnen Abteilungen durch das Präsidium;
  9. Anträge;
10. Verschiedenes


§ 8 Sportjugend
1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet auch über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel (Zuschüsse).
2. Der Vereinsjugendleiter und die Jugendleiterin werden auf dem Vereinsjugendtag durch die
Jugendvertreter gewählt.
3. Die Zusammensetzung des Jugendausschusses sowie dessen Aufgaben ergeben sich aus der
Jugendordnung.


§ 9 Abteilungs-Vorstand
Der Abteilungs-Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer,
dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Sportwart, dem Jugendwart und der Jugendwartin.
Zum erweiterten Abteilungs-Vorstand gehören der Abteilungs-Vorstand, die Stellvertreter, der
Gerätewart, der Sozialwirt und ein Spielervertreter.
Der Abteilungs-Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Abteilungs-Vorstand ist für seine Beschlüsse der Abteilungs-Hauptversammlung und dem
Vereins-Präsidium verantwortlich. Der Abteilungs-Vorsitzende und der Abteilungs-Kassierer sind in
Gemeinschaft mit dem Vereins-Schatzmeister für die finanziellen Ausgaben oder für ein angelegtes
Konto der einzelnen Abteilungen unterzeichnungsberechtigt.
Der Abteilungs-Vorsitzende ist Mitglied des Vereinspräsidiums. Wird er im Sinne des § 26 BGB in
den Vorstand gewählt, so rückt sein Stellvertreter in das Präsidium nach.


§ 10 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter, dem Hauptgeschäftsführer, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Pressewart, dem Rechtswart, dem Vereinsjugendleiter und den
Abteilungs-Vorsitzenden als Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Hauptgeschäftsführer und der Schatzmeister.
Jeweils zwei der Genannten, gemeinschaftlich handelnd, vertreten den Verein.


§ 11 Ausschüsse
Ausschüsse werden vom Präsidium nach Bedarf zur Vorbereitung und Durchführung von besonderen
Aufgaben und Veranstaltungen eingesetzt.


§ 12 Ehrenmitglieder
Das Präsidium des ESC kann für besondere Verdienste Ehrenmitglieder ernennen.


§ 13 Ausscheiden einer Abteilung
Bei Auflösung oder Ausscheiden einer Abteilung aus dem ESC verbleibt das noch vorhandene Vermögen im Verein.


§ 14 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Präsidiums, das es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 15 Auflösung des Essener Sport Club Rellinghausen 06 e.V.
Bei Auflösung des ESC oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen - Sport- und Bäderamt - sofern die Mitgliederversammlung des Gesamt-Vereins nicht mit Dreiviertel-Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke im Sinne § 2 der Satzung beruft.


Essen, 15.06.2006
Berndt Norwidat, Präsident
Renate Gardeik, Schatzmeisterin / Schriftführerin